Ohne Einschränkung: der Staat hat sicherzustellen, dass Steuerpflichtige nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Finanzierung der staatlichen Aufgabenerfüllung beitragen. Ein demokratischer Rechtsstaat hat dazu allerdings die zentralen Regeln der Rechtsstaatlichkeit einzuhalten. Bei Steuerfragen wird nicht nur in Deutschland der Rechtsstaat systematisch missachtet, etwa beim willkürlichen Verfahren des Münchner Landesgerichts gegen den verdienten Staatsbürger Uli Hoeness. Die Folge: ein unsinnig drakonisches Urteil, und immer mehr enttäuschte Menschen.
Es sei nochmals betont: Steuergerechtigkeit ist ein zentrales Element eines demokratischen Rechtstaates. Dabei sind die Unschuldsvermutung zu respektieren und es ist auf Willkür, zum Beispiel Beizug später erlassener Gesetze, zu verzichten.
Es ist wie in anderen Lebensbereichen: die Entwicklung der Dinge überfordert den Staat bei Erlass und Umsetzung der Gesetze. Die Finanzindustrie hat eine ganze Reihe von kreativen Anlagevehikeln entwickelt, deren steuerrechtliche Beurteilung gar nicht oder nur mittels massiver Überinterpretation bestehender Bestimmungen möglich ist. Ebenso verlangt eine der vier Freiheiten des EU-Binnenmarktes den freien Kapitalvekehr – die meisten EU-Staaten haben es zum Teil absichtlich unterlassen, den Umgang mit diesen Freiheiten steuerrechtlich zu regeln.
Dies führt zu einer ersten Aufgabe der Unschuldsvermutung: jedes Geldgeschäft ausserhalb des Staatsgebietes gilt aus steuerrechtlicher Sicht als Steuerhinterziehung/-betrug – eine willkürliche Fehlinterpretation des freien Kapitalverkehrs – und zwar unabhängig davon, wie weit eine solche Finanztransaktion zurückliegt!
Dies nötigt mögliche Steuerpflichtige zu rechtsstaatlich höchst fragwürdigen Selbstanzeigen – in einem Rechtsstaat steht Angeschuldigten die Aussageverweigerung zu!
Weil das Steuerrecht zu einzelnen Sachverhalten oberflächlich oder gar nicht vorhanden ist, erfolgt die Sachverhaltsabklärung einzelfallweise durch ExpertInnen, die allerdings durch die Beauftragung des Staates Partei sind (die Staatsanwaltschaft hat als einzige die Pflicht, die Unschuldsvermutung in Frage zu stellen, keinesfalls allerdings öffentlich oder in den Medien). Bei den Stellungnahmen der ExpertInnen handelt es sich nicht um steuerrechtliche Wahrheiten, sondern um Beurteilungen im Rahmen des interpretierbaren Ermessensspielraum – das Gericht müsste auch den angeschuldigten Steuerpflichtigen die entsprechende Möglichkeit verschaffen, ihren Ermessensspielraum bei der Interpretation der Sachverhalte darzustellen. Dies ist beim Münchner Landgericht nicht erfolgt, weil die Aussagen der SteuerrechtsexpertInnen Gesetzescharakter verliehen wurde, unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Zeitpunkt des Steuervorfalls. Wenn es um die Einschätzung von Steuersachverhalten geht, mag dies zulässig erscheinen. Völlig daneben ist es, wenn diese Vorgehensweise ebenfalls verwendet wird, um die strafrechtliche Relevanz einer Finanztransaktion zu beurteilen. Dann ist dies nur noch reine Willkür.
Aufgrund der Vorgeschichte ist offensichtlich, dass in Deutschland sehr viele vorlaute Landesfinanzminister, deren nachgewiesene Nicht-SteuerzahlerInnen-Quote trotz Willkür und Rechtsstaat-Missachtung im tiefen einstelligen Promille-Bereich liegt, auf drakonische Urteile gegen reuige Steuerpflichtige angewiesen sind. Entscheide wie gegen Uli Hoeness lassen Zweifel an der rechtsstaatlich zwingend erforderlichen Unabhängigkeit der Gerichte von der Politik entstehen.
Die nonverbalen und die geäusserten Reaktionen von Uli Hoeness nach dem Entscheid weisen darauf hin, dass dieser in der Oeffentlichkeit stehende und der öffentlichkeit dienende Mensch grundsätzlich vom Staat enttäuscht ist, welcher nicht in der Lage ist, Steuergerechtigkeit zu erzielen, sonder willkürlich agiert. In dieser Situation ist es höchst verständlich, dass Herr Hoeness auf die ihm zustehenden Rechtsmittel verzichtet. Sehr wahrscheinlich ist die Belastung eines Gefängnisaufenthalts geringer als der Spiessrutenlauf durch vorbefasste und ebenfalls nicht unabhängige weitere Gerichtsinstanzen.
Zu Willkür und Missachtung des Rechtsstaates gehört es auch, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid des Landgerichts München nicht weiterzieht, obwohl ihr Strafantrag vom gericht nicht übernommen wurde. Damit entzieht die Staatsanwaltschaft das drakonische Fehlurteil der allenfalls etwas objektiveren und distanzierteren Beurteilung durch eine höhere Hierarchieebene. Eine Steuernachzahlung, sogar mit Busse-Faktor, muss bei derartigen Fragen ausreichend sein – eine Gefängnisstrafe hat keinerlei Nutzen für gar niemanden (ausser für kleingeistige RächerInnen).
In Steuersachen ist in Deutschland der Rechtsstaat abgeschafft, weil es der Staat verpasst hat, eine Steuergesetzgebung zu schaffen, die die Neuentwicklung von Finanzprodukten korrekt beurteilen kann. Zwei Lösungsansätze: wesentlich einfacher wäre die sofortige Einführung der Tobin-Tax auf Finanztransaktionen. Zwingend erforderlich ist, dass Finanzprodukte erst auf dem Markt zugelassen werden, wenn die nationalen Steuerbehörden die steuerrechtliche Beurteilung bei finanziellem Erfolg, aber auch bei Misserfolg festgelegt haben. Diese beiden Schritte sind vereinbar mit der Kapitalfreiheit des
Es ist per sofort dafür zu sorgen, dass auch bei steuerrechtlichen Aspekten der Rechtsstaat wieder eingehalten und auf Willkür verzichtet wird.